Inanspruchnahmes der Elternzeit
Was ist hier zu beachten?
Anspruch auf und Fristeinhaltung in der Elternzeit
Nach § 16 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld 1 gilt:
- 7 Wochen vor der Elternzeit muss dem Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung erfolgen. In dieser Mitteilung wird auch der Zeitraum der Elternzeit aufgeführt. Die Elternzeit kann innerhalb von zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Elternzeit zu bescheinigen. 2
- Verändert sich die Anspruchsberechtigung auf Elternzeit, z. B. auf Grund von Tod des Kindes, muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. 3 4
- Stirbt das Kind in der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod. 3
Kündigungsfrist
Nach § 19 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld 1 gilt:
- Möchte ein Elternteil nach der Inanspruchnahme der Elternzeit das Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber kündigen, kann der Elternteil dies nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist tun. 5
1 Nach Abschnitt 2 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld.
2 Nach Paragraph 16, Satz 2 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld.
3 Nach Paragraph 16 Satz 4 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld.
4 Nach Paragraph 16 Satz 5 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld.
5 Nach Paragraph 19 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld.