Freistellung für Untersuchungen
Muss für ärztliche Untersuchungen Urlaub genommen werden?
Schwangere Frauen oder junge Mütter müssen nicht extra Urlaub für die Stunden einer Vor- oder Nachsorgeuntersuchung nehmen, denn nach § 16 des MuSchG1 gilt:
- Eine schwangere Frau oder einen junge Mutter ist von der Arbeit freizustellen, um den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen (Vor- und Nachsorge) nachzukommen. Dies gilt für den Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Ebenso gilt diese Regelung für Frauen, welche privat versichert sind.
- Das Arbeitsentgelt darf für diese Ausfallzeiten nicht geschmälert werden.
1 Mutterschutzgesetz: MuSchG. Erstfassung: 24.01.1952. Neugefasst durch Bekanntgabe vom 20.6.2002 I 2318; zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.3.2009 I 550.