Erholungsurlaub
Was ist mit dem Resturlaub der Mutter?
Nach § 17 des MuSchG1 gilt:
- Die gesetzlichen Beschäftigungsverbote2 gelten als Beschäftigungszeit. Deshalb kann die werdende Mutter bzw. junge Mutter ihren Resturlaub, welche sie vor den Beschäftitungsverboten (Mutterschutzfristen) nicht genommen hat, als Urlaub im laufenden und im nächsten Arbeitsjahr geltend machen. Er verfällt keinesfalls.
1 Mutterschutzgesetz, MuschG:Erstfassung: 24.01.1952. Neugefasst durch Bekanntgabe vom 20.6.2002 I 2318; zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.3.2009 I 550.
2 Nach Paragraph 3 und 6 des MuSchG.