Antragsstellung
Wie und wann ist der Antrag zum Elterngeld zu stellen?
Nach § 7 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld 1 gilt:
- Die Antragsstellung muss schriftlich erfolgen2, und muss nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Warum ein rechtzeitiges Einreichen des Antrags so wichtig ist, lesen Sie bitte in dem Bereich Bezugszeitraum.
- Der Antrag gilt ausschließlich nur ab den drei vergangenen Monaten seit Eintragseingang. 2
- Angaben über den genauen Zeitraum sind zwingend. 3
- Sie haben das Recht auf eine einmalige Änderung des beantragten Bezugszeitraumes ohne Angabe von Gründen. Dies kann bis zum Ablauf des Bezugszeitraumes geschehen. "In Fällen besonderer Härte", das heißt, dass im Falle des Eintritts einer Schwerbehinderung oder einer schweren Krankheit auf Seiten eines Elternteils oder bei Tod eines Elternteils oder Kindes eine weitere Änderung des Bezugszeitraumes gewährt werden kann. Ein weiterer Grund für eine Änderung des Bezugszeitraumes kann hier auch eine besonders existenzbedrohliche Finanzsitution der Eltern sein. Eine genehmigte Änderung bezieht sich jedoch nur auf die letzten drei Monate vor Beginn des Eingangsmonats des Änderungsantrages. 3
1 Nach Abschnitt 1 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld.
2 Nach Paragraph 7 Satz 1 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld.
3 Nach Paragraph 7 Satz 2 des Gesetzes zur Elternzeit und zum Elterngeld.